Der Verband der Firmenpensionskassen (VFPK) begrüßt die Grundkonzeption des vorliegenden
Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Der VFPK wertet den Entwurf als ersten tatsächlichen Versuch, die betriebliche Altersvorsorge nachhaltig zu stärken.
Der VFPK begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Haftungsbefreiung der Arbeitgeber an
den Verzicht auf Garantiezusagen der Versorgungseinrichtung zu koppeln. Damit ist der Weg frei für bAV-Produkte, die den Gegebenheiten des Niedrigzinsumfelds gerecht werden. Zugleich stellt diese
Regelung sicher, dass die betriebliche Altersversorgung weiterhin nicht unter das Solvency II Regime fällt. Die Abschaffung der Anrechnung der bAV auf die Grundsicherung beseitigt gerade für
Geringverdiener ein zentrales Hemmnis, an einer bAV teilzunehmen.
Dass diese Neuerungen an die Bedingung geknüpft sind, dass das über die bAV angesparte
Vermögen als lebenslange Rente ausgezahlt werden muss, erscheint sinnvoll. Schließlich soll die bAV die gesetzliche Rente ergänzen und dazu beitragen, dass Arbeitnehmer künftig auch als Rentner
ihren Lebensstandard finanziell absichern können.
„Der völlige Verzicht auf Garantien auch seitens der Einrichtungen und die verpflichtende
Zahlung als Rente sind angesichts der Aufgaben und Herausforderungen der kapitalgedeckten Altersversorgung aufsichtsrechtlich und sozialpolitisch konsequent und folgerichtig“ betont VFPK-Vorstand
Dr. Helmut Aden. Darüber hinaus betont er, dass auch bei einem Wegfall der Garantien zusätzliche Leistungen der bAV, wie zum Beispiel Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenrente, weiterhin
möglich sind. Diese können auch in dem vorgeschlagenen Modell auf gleiche Art abgebildet werden wie die entsprechende Altersrente.
Positiv bewertet der Verband zudem die Abschaffung der Doppelverbeitragung für Riesterrenten,
die über Pensionskassen bezogen werden. Allerdings wäre es nur konsequent, die doppelte Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – wie bei der Riester-Rente und der
Direktversicherung – auch bei Pensionskassenleistungen aus privat fortgeführten Beitragszahlungen abzuschaffen. Dadurch würden Arbeitnehmer, die selbst für das Alter vorsorgen, nicht länger
nachträglich bestraft werden.