Berlin, 08.04. 2014: Der von der EU Kommission vorgelegte Entwurf für die Überarbeitung der
IORP Richtlinie trägt nicht dazu bei, betriebliche Altersvorsorge (bAV) künftig attraktiver zu machen und die Beteiligung an der bAV zu steigern. Zu diesem Schluss kommt der Verband der
Firmenpensionskassen (VFPK). Der Verband begrüßt, dass die EU Kommission wie angekündigt darauf verzichtet, neue quantitative Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung in den Entwurf hinein zu
formulieren. Darüber hinaus kann der Verband mit vielen der vorgeschlagenen Regelungen für grenzüberschreitend tätige Pensionskassen und zur Governance, leben. Allerdings sind quantitative
Anforderungen, wie sie Solvency II definiert, nicht zuletzt durch die vagen Formulierungen zum Risikomanagement noch nicht vom Tisch. Zudem kosten die Vorschläge zur besseren Information der
Beitragszahler viel Geld und bringen wenig Mehrwert. VFPK Vorstand Dr. Helmut Aden: „Das Ziel der Kommission war es, zur nachhaltigen Sicherung der Rentensysteme in Europa beizutragen. Was sie
jetzt im Richtlinienentwurf vorschlägt, ist in vielen Bereichen teuer, bringt wenig Mehrwert und versucht, Dinge, die national ganz unterschiedlich geregelt sind, europaweit in ein einheitliches
Korsett zu zwingen. Damit ist künftigen Rentnergenerationen nicht geholfen. Verbreitung und Akzeptanz der bAV werden leiden.“
Ein Schwerpunkt des Richtlinienentwurfs der Kommission liegt auf den erweiterten
Informationspflichten der EbAVs gegenüber den Beitragszahlern. Diese sollen künftig alle 12 Monate über die Entwicklung ihrer Betriebsrenten informiert werden. Dazu VFPK Vorstand Dr. Helmut Aden:
„Jährliche Informationen zum erreichten Stand der Altersversorgung sind bereits heute Standard. Die Richtlinie versucht jedoch, den Inhalt dieser Informationen bis ins Detail zu regeln. Da ist
vieles fern jeder Praxis. Es wird eine Bürokratie aufgebaut, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur abschrecken kann. “ Zum Nulltarif wären die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu haben. Eine
Schätzung der deutschen EbAVs aus dem Jahr 2013 hat ergeben, dass die Verwaltungskosten durch die neue Richtlinie um ein Drittel steigen würden. „Die vorgeschlagenen erweiterten Anforderungen
kosten das Geld der künftigen Rentner und bringen nichts, deshalb müssen sie wieder raus aus der Richtlinie“ fasst Aden zusammen.
Der Richtlinienentwurf bestätigt das Unverständnis der Brüsseler Kommission über die
Funktionsweise der betrieblichen Altersvorsorge und den Charakter regulierter Pensionskassen. „Dieser Richtlinienentwurf wie auch die Diskussion um die Einbeziehung der bAV in die
PRIPs-Verordnung zeigen, dass die Kommission betriebliche Altersvorsorge wie individuelle Lebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte behandeln möchte. Das verkennt den Charakter der
betrieblichen Altersversorgung vollkommen. Insbesondere regulierte Pensionskassen, wie sie im VFPK organisiert sind, erbringen eine Sozialleitung, die im Arbeitsrecht verankert ist und bei der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam entscheiden, wie sie ihr Geld anlegen“ macht Aden den Unterschied deutlich. „Sie stehen nicht im Wettbewerb und unterstehen bereits der strengen nationalen
Aufsicht durch die BaFin.“ Der VFPK weist auf die Verankerung der betrieblichen Altersvorsorge im nationalen Arbeitsrecht hin, das in den 28 EU Mitgliedsstaaten unterschiedlich gestaltet ist.
„Der Aufbau eines zweiten, europaweiten Aufsichtsregimes, das parallel zur nationalen Aufsicht versucht, Dinge, die national geklärt sind, international zu regeln, geht auf Kosten der künftigen
Rentner.“
Zudem warnt der Verband vor einer verfrühten Entwarnung hinsichtlich Solvency II. Denn vieles
deutet darauf hin, dass in Europa, insbesondere bei der EIOPA, weiter auf eine Anwendung von Solvency II auf regulierte Pensionskassen hingearbeitet wird. Darüber hinaus sieht VFPK
Aufsichtsrechtsexperte Aden auch im vorliegenden Richtlinienentwurf Gefahren. „Die Passagen zum Risikomanagement sind sehr vage formuliert. Es besteht die große Gefahr, dass Solvency II hier
durch die Hintertür eingeführt wird; dies hängt letztlich von der konkreten Ausgestaltung dieser Passagen ab. Wenn das, was in den Artikeln 29 und 30 des Entwurfs steht, dazu führt, dass die
Ausgestaltung des Risikomanagements den nationalen Aufsichtsbehörden obliegt und durch die bestehenden gesetzlichen Anforderungen (MaRisk) bereits weitestgehend erfüllt wird, dann wäre das eine
praktikable und sinnvolle Lösung für alle Beteiligten.“